Satzung

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Project green harmony“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.

Der Verein hat seinen Sitz in Kleinrinderfeld.

2. Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die Aufklärung und den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu fördern. Der Verein verfolgt die Prävention von Drogenmissbrauch, fördert den Jugendschutz, klärt über Suchtgefahren auf und unterstützt Betroffene. Dies kann zum Beispiel durch Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärungskampagnen, Beratungsangebote und Informationen in öffentlichen und sozialen Medien sowie auf der Vereins-Homepage erfolgen. Zudem werden Informationsmaterialien zur Verfügung gestellt.

„Project green harmony“ ist eine Anbaugemeinschaft von Cannabisnutzerinnen und Cannabisnutzern mit dem Ziel, Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit anzubauen, um den Mitgliedern einen qualitativ hochwertigen, finanzierbaren Zugang zu ausgewählten Sorten Cannabis zu ermöglichen.

Zur Erreichung der Vereinszwecke werden gesammelte Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungserlöse und Spenden eingesetzt.

Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eine Legalisierung von Cannabis mit der Möglichkeit des Eigenanbaus in einer Vereinsstruktur hin. Dies umfasst die Antragstellung auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis innerhalb der Anbauvereinigung bei der zuständigen Behörde sowie die Verlängerung der Erlaubnis. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Die Mitglieder des Vereins treffen sich regelmäßig zum gegenseitigen Austausch sowie zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Dies kann zum Beispiel persönlich oder virtuell erfolgen. Sie tragen zur Bewirtschaftung der gemeinsam angebauten Cannabispflanzen bei und helfen bei der Ausgabe von Cannabis sowie der hierzu erforderlichen Datenerfassung.

3. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland werden, die das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Vereinszweck unterstützt.

Die Mindestmitgliedschaftsdauer im Verein beträgt drei Kalendermonate. Die Mitgliedschaft ist nach dem dritten Monat zu jedem Monatsende kündbar. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zulässig.

Die Mitgliederzahl ist auf 500 begrenzt. Medizinische Cannabispatienten werden bevorzugt aufgenommen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Antragsteller*In hat das eigene Alter und den eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente gegenüber dem Vorstand nachzuweisen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Das Mitglied ist verpflichtet, bei einem Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts den Vorstand schriftlich darüber zu informieren. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, führt dies zum sofortigen Ausschluss.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbetrag mit mehr als sechs Monaten im Verzug ist.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen. Im Übrigen ist dem Auszuschließenden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der nachweisliche Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Nicht-Vereinsmitglieder aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein und wird vom Vorstand zwingend zur Anzeige gebracht.

Die gemäß Gründungsprotokoll anwesenden Gründungsmitglieder sind berechtigt, mit einfacher Mehrheit einzelne Mitglieder als Ehrenmitglieder zu bestimmen.

4. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Monatsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie die Fälligkeit werden vom Vorstand beschlossen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrags zu erteilen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

Der Vorstand kann die Erhebung von Aufnahmegebühren beschließen und deren Höhe festlegen. Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Die Höhe der Umlage darf das Vierfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

Der Verein ist auf nicht Wirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Vorhaben verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Einnahmen erzielt der Verein grundsätzlich durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungserlöse und Spenden.

5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt und kontrolliert die anderen Vereinsorgane. Eine Mitgliederversammlung kann nur von einem Mitglied des Vorstands oder einem Gründungsmitglied einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt elektronisch in Textform (z. B. per E-Mail).

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Abstimmung erfolgt per Handzeichen und ist nicht geheim. Bei der Beschlussfassung entscheidet eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Nicht anwesende Mitglieder und Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan

7.  Protokoll

Nur die Mitgliederversammlung ist zwingend zu protokollieren.

Das Protokoll ist von mindestens einer Person aus dem Vorstand oder einem Gründungsmitglied zu unterzeichnen.

8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam nach § 26 BGB in gerichtlichen und außergerichtlichen Sachen vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

Der Vorstand muss einstimmig von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Jedes Vorstandsmitglied kann eine Vorstandsversammlung elektronisch in Textform (z. B. per E-Mail) einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandsversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung des Vorstands entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, allerdings sind mindestens zwei Stimmen des Vorstands erforderlich. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder und Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit im Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied sind die Gründungsmitglieder.

Der Vorstand beschließt einen Schatzmeister, ein Protokollant, einen Sucht- und Präventionsbeauftragten, einen Kultivierungsbeauftragten, und kann weitere Vertreter für gewisse Geschäftstätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsführer, Berater und Kultivierungs- und Büropersonal, einstellen. Wird vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt, so ergreift dieser nach § 30 BGB alle organisatorischen, kaufmännischen und personellen Maßnahmen, um den Gesellschaftszweck zu erfüllen und den Vorstand zu entlasten.

9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Vorstand entscheidet an welchen Verein.

10. Inkrafttreten und Änderung der Satzung

Diese Satzung tritt mit Ende der Gründungsversammlung in Kraft. Eine Satzungsänderung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen oder Ergänzungen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind, ermächtigt.

Du bist leider nicht alt genug!

Der Besuch unserer Webseite ist erst ab 21 Jahren erlaubt. 

Bist du über 21 Jahre?

Du bist leider nicht alt genug!

Der Besuch unserer Webseite ist erst ab 21 Jahren erlaubt. 

Skip to content